Praxis-Depesche 24/2000
Differenziertes Weihnachtsgeld
Dem Arbeitgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, die Zahlung von Weihnachtsgeld (voll, halb oder gar nicht) nach dem Leistungsverhalten des Arbeitnehmers zu differenzieren und davon abhängig zu machen, inwieweit der Arbeitnehmer zuverlässig, pünktlich, einsatzbereit und leistungsbereit und wie häufig er krank ist. Allerdings muss der Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres die Anspruchsvoraussetzungen offenlegen. Nur dann verstößt er mit dem differenzierten Weihnachtsgeld nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. (jlp)
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 4 Sa 431/99
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