Praxis-Depesche 4/2006
Disziplinarverfahren wegen Alkoholsucht
Gegen einen Beamten kann wegen eines Rückfalls in die so genannte „nasse Phase“ der Alkoholsucht nur dann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, wenn sie sich erstens negativ auf den Dienst auswirkt und wenn zweitens die vorher durchlaufene Entziehungskur Erfolg hatte; nur dann war er nämlich in der Lage, die Gefahr eines Rückfalls zu erkennen und ihr zu begegnen. (gri)
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