Praxis-Depesche 4/2006

Disziplinarverfahren wegen Alkoholsucht

Gegen einen Beamten kann wegen eines Rückfalls in die so genannte „nasse Phase“ der Alkoholsucht nur dann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, wenn sie sich erstens negativ auf den Dienst auswirkt und wenn zweitens die vorher durchlaufene Entziehungskur Erfolg hatte; nur dann war er nämlich in der Lage, die Gefahr eines Rückfalls zu erkennen und ihr zu begegnen. (gri)

Dieser Artikel ist nur für Angehörige medizinischer Fachkreise zugänglich. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich kostenlos - es dauert nur eine Minute.

Anmelden

Alle im Rahmen dieses Internet-Angebots veröffentlichten Artikel sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch Übersetzungen und Zweitveröffentlichungen, vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung, Verlinkung oder Weiterverbreitung in jedem Medium als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.

x