Praxis-Depesche 13/2002
Ein Arzthaftungsprozess reicht
Wurde die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines Patienten gegen den behandelnden Arzt durch das angerufene Gericht rechtskräftig abgewiesen, weil ein Behandlungsfehler für das Gericht nicht zu erkennen war, dann kann dieser Patient gegen den Arzt keinen neuen Prozess anstrengen, in dem ein weiterer Behandlungsfehler gerügt wird. Denn die Rechtskraft des Vorprozesses ergreift sämtliche dem Behandlungsgeschehen möglicherweise anhaftenden Kunstfehler unabhängig davon, ob sie von dem Patienten im Einzelnen vorgetragen wurden. (jlp)
Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 1 U 1082/99-263
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