Praxis-Depesche 1/2004
Einarbeitung ist keine Fortbildung
Wendet der Arbeitgeber die Schulungskosten weniger dafür auf, eine Ausbildung oder Weiterbildung des Arbeitnehmer zu erreichen, sondern um die Einarbeitung für einen bestimmten Arbeitsplatz zu erzielen, ist eine Rückzahlungsklausel unwirksam. (jlp)
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