Praxis-Depesche 20/2007

Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen

Hat der behandelnde Psychotherapeut im Laufe der Behandlung eine Dokumentation vorgenommen, so hat er die Behandlung sowie die psychische Situation des Patienten betreffenden Aufzeichnungen diesem zur Einsichtnahme offenzulegen. Ausgenommen sind lediglich die Teile der Unterlagen, die rein subjektive Eindrücke des Therapeuten dokumentieren.(jlp)

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