Praxis-Depesche 18/2007

Einsichtsrecht in Krankenunterlagen

Der Arzt ist nicht verpflichtet, eidesstattlich zu versichern, dass die dem Patienten zugänglich gemachten Kopien der Behandlungsunterlagen diese vollständig abbilden. Vielmehr ist der Patient lediglich zur Einsicht in die Behandlungsunterlagen berechtigt. Es besteht auch kein Anlass dafür, dass sich der Patient durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Arztes darüber Gewissheit verschafft, dass die Kopien vollständig sind, zumal eine eidesstattliche Versicherung darüber ohnehin nur eine trügerische Sicherheit schaffen könnte. (jlp)

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