Praxis-Depesche 3/2003

Einstellung der Sondenernährung

Wird ein schwerkranker Patient, der seinen Willen nicht mehr frei äußern kann, künstlich ernährt und beantragt sein Betreuer, die Sondenernährung einzustellen, darf das Vormundschaftsgericht dies nur genehmigen, wenn aus früheren Äußerungen mit Sicherheit auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden kann. (gri)

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