Praxis-Depesche 14/2000
Einverständnis mit Ohren-Operation
Ein Patient, der eine Schönheits-OP wegen seiner abstehenden Ohren gewünscht hat, kann den Arzt nach gelungener OP nicht - mit der Begründung, dass die OP nach objektiven Maßstäben, also nach dem "Empfinden eines Durchschnittsmenschen", gar nicht nötig gewesen wäre - wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers belangen. Dies würde nur gelten, wenn der Patient psychisch krank und dies die Ursache für den OP-Wunsch gewesen wäre. (gri)
Oberlandesgericht Köln - 5 U 118/98
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