Praxis-Depesche 7/2007
Einwilligung des Betreuers in Behandlung
Dem Betreuer steht kraft des gesetzlichen Vertretungsverhältnisses die Befugnis zu, an Stelle eines nicht einsichts- oder steuerungsfähigen Betreuten in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einzuwilligen, sofern nicht hierzu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zusätzlich erforderlich ist. Dabei ergibt sich auch für die Frage der Einwilligung in medizinische Maßnahmen, dass der Betreuer den Wünschen des Betreuten nicht entsprechen muss, wenn sie dessen Wohl zuwiderlaufen. (jlp)
Dieser Artikel ist nur für Angehörige medizinischer Fachkreise zugänglich. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich kostenlos - es dauert nur eine Minute.
AnmeldenAlle im Rahmen dieses Internet-Angebots veröffentlichten Artikel sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch Übersetzungen und Zweitveröffentlichungen, vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung, Verlinkung oder Weiterverbreitung in jedem Medium als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.