Praxis-Depesche 13/2001
Einwurfeinschreiben eingeschränkt beweiskräftig
Das so genannte Einwurfeinschreiben der Post erfüllt nicht die Anforderungen an eine förmliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz. Denn das Einwurfeinschreiben wird, anders als das frühere Einschreiben, dem Empfangsberechtigten nicht übergeben, sondern wie normale Briefpost in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen oder in sein Postfach gelegt. Der Postbedienstete vermerkt lediglich intern den Einwurf des Einschreibens. Damit kommt dem Einwurfeinschreiben, das den Zugang an den Adressaten beweisen soll, nur eine eingeschränkte Beweis- und Zustellungsfiktion zu. (jlp)
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