Praxis-Depesche 22/2007

Endzeugnis schließt Zwischenzeugnis aus

Der Arbeitnehmer hat nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses ein Wahlrecht, ob er ein Endzeugnis oder ein Zwischen­zeugnis verlangt. Hat der Arbeitnehmer auf sein Verlagen ein Endzeugnis erhalten, kann er nicht zusätzlich noch ein Zwischenzeugnis beanspruchen. Denn das Zwischenzeugnis ist dem Endzeugnis gegenüber untergeordnet. (jlp)

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