Praxis-Depesche 14/2001

Entschädigung bei Mobbing?

Bei Mobbing kommt eine Entschädigung für das Opfer im Sinne von Gewaltopfer-Entschädigung nur in Betracht, wenn eine Kette tatsächlicher, strafbarer Angriffen zu körperlichen oder psychischen Gesundheitsschäden führt. Meist zeichnet sich Mobbing durch Attacken aus, die nicht die Schwelle zum Kriminellen überschreiten. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer jahrelang beleidigt und bedroht worden ist, löst schwere psychische Schäden, wie sie bei Gewaltkriminalität entstehen, nicht aus. Deshalb haben Mobbingopfer im Regelfall keinen Gewaltop-fer-Entschädigungsanspruch. (jlp) Bundessozialgericht, Az.: B 9 VG 4/ 00 R

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