Praxis-Depesche 7/2001

Erhöhtes Risiko - erhöhte Aufklärung

Lehnt der Patient die erneute Durchführung einer bestimmten Behandlungsmaßnahme wegen erheblicher Schmerzhaftigkeit ab (hier: Lumbalpunktion) und schlägt der Arzt deswegen eine andere, ebenfalls indizierte, aber mit ungleich höheren Risiken behaftete Maßnahme vor (hier: Subokzipitalpunktion), muss er dem Patienten die erhöhten Risiken in einer vergleichenden Betrachtung eindringlich vor Augen führen. Unterlässt der behandelnde Arzt diese erhöhte Aufklärung, dann ist er dem Patienten schadenersatzpflichtig, wenn die neu eingeschlagene Therapie fehlschlägt und es beim Patienten zu einem Schaden kommt. Das Gericht hielt in diesem Fall ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 25 000 für angemessen. (jlp)

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