Praxis-Depesche 17/2003
Erlaubte Arztwerbung
Es ist mit dem Grundrecht der freien Berufsausübung nicht vereinbar, Augenärzten, die in räumlicher Entfernung von einander jeweils eine eigene Praxis betreiben und die Laserbehandlungen mittels gemeinsam angeschaffter Geräte in ausschließlich dafür bestimmten gemeinsamen Behandlungsräumen durchführen, die Anbringung eines Schildes zu untersagen, auf dem neben dem Namen der beteiligten Ärzte deren jeweilige Telefonnummer und der Hinweis "Laserbehandlungsräume" angegeben ist. Es handelt sich vielmehr um eine sachangemessene Information, die auch keinerlei Irrtum erregen kann. Der Zusatz "Laser ..." kann zwar einen werbenden Gehalt haben. Er beschränkt sich hier aber auf eine richtige und knappe Information und macht deutlich, dass in den fraglichen Räumen ausschließlich Laserbehandlungen stattfinden und nicht die vier Ärzte ihre Praxis ausüben. (jlp)
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