Praxis-Depesche 14/2003

Erstattung "fachfremder" Leistungen

Dass eine private Krankenversicherung die Kosten medizinisch notwendiger Behandlung erstatten muss, gilt auch dann, wenn der Arzt "fachfremde Leistungen" durchgeführt hat. Zwar enthält die Weiterbildungsordnung für Ärzte das Gebot, Fachgrenzen einzuhalten; da sich dieses Gebot aber nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer auswirkt, kann die Versicherung nicht unter Berufung auf dieses Gebot die Kostenerstattung verweigern. (gri/bez)

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