Praxis-Depesche 22/2003

Erstattung ohne Kostenzusage

Ein Versicherungsnehmer kann seine private Krankenversicherung auf Übernahme von Kosten verklagen, wenn eine Behandlung notwendig und nicht zu erwarten ist, dass sich die Gründe dafür ändern, und wenn es für ihn außerdem unzumutbar ist, die Behandlung ohne vorherige Kostenzusage vornehmen zu lassen; allerdings bekommt er kein Schmerzensgeld, falls sich die Behandlung wegen pflichtwidriger Verweigerung der Leistungszusage verzögert. (gri)

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