Praxis-Depesche 2/2006

Fehlende Berufshaft­pflichtversicherung

Eine Ärztekammer führt die Berufs­aufsicht über die Kammerangehörigen als öffentliche Aufgabe und hat insoweit darüber zu wachen, dass die Mitglieder die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen. Diese Pflicht begründet aber keine schützende Wirkung für die Patienten. Deshalb kann ein Patient nicht die Ärztekammer dafür verantwortlich machen, dass ein Arzt nicht die standesrechtlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. (jlp)

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