Praxis-Depesche 8/2002
Flugüberbuchung - OP versäumt
Ein Arzt hatte es besonders eilig. Um sechs Uhr morgens wollte er seinen Urlaubsrückreiseflug aus der Türkei antreten, wenige Stunden später wollte er schon in München einen Patienten operieren. Die Termine waren eng gelegt. Der Plan hätte jedoch problemlos klappen können, wäre der Rückflug nicht überbucht gewesen, so dass der Arzt die nächste Maschine nehmen musste. Für den geplatzten Operationstermin verlangte der Arzt nun Schadensersatz vom Reiseveranstalter in Höhe von 12 000 Mark (6135,50 Euro). Die Klage des Chirurgen blieb erfolglos, da der Reiseveranstalter keine vertragliche Verpflichtung eingegangen sei, den Kunden so rechtzeitig wieder nach München zu befördern, dass er ab zehn Uhr in seiner Arztpraxis Termine wahrnehmen konnte. Vielmehr seien nach diesem Vertrag Flugänderungen durchaus möglich gewesen. Die Verschiebung des Rückflugs um rund vier Stunden halte sich sehr wohl noch in einem angemessenen Rahmen. (jlp)
Landgericht Frankfurt/Main, Az.: 2-21 O 616/00
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