Praxis-Depesche 10/2000

Frist zur Herausgabe von Krankenunterlagen

Ein Patient hat das Recht, die Krankenunterlagen bei seinem Arzt einzusehen. Er hat auch das Recht, auf seine Kosten Kopien von den Krankenunterlagen anfertigen zu lassen. Dabei ist die Bestimmung einer Frist von zwei Wochen, innerhalb derer die Krankenunterlagen herauszugeben sind, angemessen. Lässt der Arzt diese Frist allerdings fruchtlos verstreichen, muss er mit einer Klage rechnen und hat auch die Verzugskosten zu tragen. (jlp) Amtsgericht Hagen, Az.: 9 C 349/98

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