Praxis-Depesche 10/2000
Frist zur Herausgabe von Krankenunterlagen
Ein Patient hat das Recht, die Krankenunterlagen bei seinem Arzt einzusehen. Er hat auch das Recht, auf seine Kosten Kopien von den Krankenunterlagen anfertigen zu lassen. Dabei ist die Bestimmung einer Frist von zwei Wochen, innerhalb derer die Krankenunterlagen herauszugeben sind, angemessen. Lässt der Arzt diese Frist allerdings fruchtlos verstreichen, muss er mit einer Klage rechnen und hat auch die Verzugskosten zu tragen. (jlp)
Amtsgericht Hagen, Az.: 9 C 349/98
Dieser Artikel ist nur für Angehörige medizinischer Fachkreise zugänglich. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich kostenlos - es dauert nur eine Minute.
AnmeldenAlle im Rahmen dieses Internet-Angebots veröffentlichten Artikel sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch Übersetzungen und Zweitveröffentlichungen, vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung, Verlinkung oder Weiterverbreitung in jedem Medium als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.