Praxis-Depesche 20/2002
Gebührenabrechnung bei Kleinkindern
Eine Abrechnung der Nr. 1 und der Nr. 4 GOÄ-Gebührenverzeichnis nebeneinander ist nicht möglich, wenn sich bei der Behandlung von Kleinkindern und Säuglingen sämtliche Leistungsbestandteile der Nr. 1 und 4 (Erhebung von Anamnese, Beratung und Unterweisung) allein auf die Bezugsperson beziehen. Allein durch häufige Patientenkontakte im Zusammenhang mit Alltagserkrankungen des Kleinkindes ist ein erhöhter Aufwand gemäß Nr. 4 GOÄ-Gebührenverzeichnis für einzelne Behandlungen nicht zu begründen. (jlp)
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