Praxis-Depesche 18/2005
Gedächtnisschwund lohnt sich nicht
Schließt ein Versicherungsnehmer für den Fall der Berufsunfähigkeit einen Rentenversicherungsvertrag ab, ist er verpflichtet, die gestellten Fragen nach ambulanten ärztlichen Behandlungen wahrheitsgemäß zu beantworten. Verschweigt er einen Herzklappenfehler, ist die Versicherungsgesellschaft berechtigt, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. (jlp)
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