Praxis-Depesche 5/2007

Geld nur für nieder­gelassene Ärzte

Die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Beschränkung von Leistungen des Krankenversicherers auf ärztliche Heilmaßnahmen durch einen niedergelassenen Arzt, die einen Risikoausschluss und keine Obliegenheit enthält, ist wirksam. Ein Arzt, der sich nicht mehr zur ärztlichen Versorgung anbietet, ist kein niedergelassener Arzt. Die Krankenversicherung ist damit nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Heilbehandlungskosten beim nicht niedergelassenen Arzt zu erstatten. (jlp)

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