Praxis-Depesche 15/2002

"Gelee royale" ist Arzneimittel

Nach der Begriffsbestimmung des Arzneimittelgesetzes sind Arzneimittel Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch die Anwendung am oder im menschlichen Körper die Beschaffenheit, den Zutand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen. Das Bienenerzeugnis "Gelee royale" ist als zulassungspflichtiges Arzneimittel einzustufen ist, weil sich mit diesem Produkt arzneiliche Wirkungen erzielen lassen. (jlp)

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