Praxis-Depesche 10/2006
Gemeinschaftspraxis: Schiedsvereinbarung
Ein Arzt, der einen Vertrag zum Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis unterschreibt, ist kein Verbraucher, sondern als Existenzgründer Unternehmer. Eine Schiedsvereinbarung im Gemeinschaftspraxisvertrag bedarf deshalb keiner besonderen, von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde, die nur auf das schiedsrichterliche Verfahren bezogene Vereinbarungen enthält. Es genügt vielmehr eine Schiedsklausel im Gemeinschaftspraxisvertrag selbst.(jlp)
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