Praxis-Depesche 17/2005
Gerichtsstand ist, wo behandelt wurde
Befindet sich ein Patient im Zahlungsrückstand, muss ein Belegarzt sein Honorar nicht am Wohnsitz des Patienten (hier: Osnabrück) einklagen, er kann die Klage auch bei dem für die Klinik zuständigen Gericht einreichen (hier: Traunstein in Oberbayern). Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich daraus, dass die ärztliche Behandlung im Raum Traunstein erfolgte. (gri)
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