Praxis-Depesche 5/2002
Gesundschreibungs-Attest
Ein Arbeitgeber darf nach Ablauf der in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestierten Periode die Annahme der vom Arbeitnehmer angebotenen Arbeitskraft ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht von der Vorlage einer gesonderten "Gesundschreibung" abhängig machen. Fordert der Arbeitgeber ein solches Attest, dann trägt er das Risiko der Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer leistungsfähig und leistungsbereit ist. (jlp)
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