Praxis-Depesche 14/2005

Gewerbesteuerpflicht ambulanter Reha-Zentren

Ein ambulantes Rehabilitationszentrum ist kein von der Gewerbesteuer befreites Krankenhaus. Ein Krankenhaus ist es nur dann, wenn es die Voraussetzungen gleichermaßen erfüllt. Dazu gehört u. a. die Möglichkeit der Unterbringung sowie der Verpflegung der Patienten, was erfordert, dass sich der Lebensmittelpunkt des Kranken für die Dauer der Behandlung in das Krankenhaus verlagert, wo seine gewohnten Aktivitäten weitestgehend zum Stillstand kommen. Die Behandlung des Patienten in einer Rehabilitationseinrichtung ohne die Möglichkeit der stationären Unterbringung und einer durchgängigen Vollverpflegung ist daher keine Unterbringung in einem Krankenhaus. (jlp)

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