Praxis-Depesche 8/2002

Grenzen der Aufklärung

Wenn ein Arzt behauptet, eine notwendige Behandlung des Patienten sei wegen dessen Weigerung, der Maßnahme zuzustimmen, unterblieben, so trägt er hierfür die Beweislast. Hierbei ist der Arzt verpflichtet, den Patienten, der die notwendige Behandlung verweigert, auf mögliche, für den Laien nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren der Nichtbehandlung hinzuweisen (dies ist die so genannte therapeutische Aufklärungspflicht). Über allgemein bekannte, dem Patienten bei Nichtbehandlung drohende Verläufe (im vorliegenden Fall: die Ausbreitung des krankhaften Zustands) braucht der Arzt den Patienten allerdings nicht aufzuklären. (jlp) Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 4 U 28/00

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