Praxis-Depesche 18/2004

Grenzen einer Gemeinschaftspraxis

Ärzte dürfen ihre vertragsärztliche Tätigkeit nur dann in einer Gemeinschaftspraxis ausüben, wenn sie sich rechtlich zu einer Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne des ärztlichen Berufsrechts zusammengeschlossen haben. Sie dürfen keiner weiteren Berufsausübungsgemeinschaft angehören und sämtliche Partner einer Gemeinschaftspraxis müssen Mitglieder derselben KV sein. (jlp)

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