Praxis-Depesche 24/2006
Gültige Verlängerung befristeter Verträge
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart bzw. verlängert, muss das schriftlich geschehen; schreibt der Arbeitgeber einer Angestellten, er werde so ein Verhältnis um ein Jahr verlängern und hat selbst unterschrieben, ist dies wirksam, wenn auch sie das Schriftstück unterschreibt und zurückschickt. Eine auf Verstoß gegen die Formvorschriften gestützte Klage gegen die Befristung ist aussichtslos. (gri)
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