Praxis-Depesche 12/2000

Gynäkologe haftet nicht für Pathologe

Beauftragt der behandelnde Arzt (hier: Gynäkologe) ein pathologisches Institut mit der histologischen Untersuchung von Gewebeproben, so bedient er sich des Pathologen nicht zur Erfüllung seiner gegenüber dem Patienten bestehenden ärztlichen Pflichten und ist deshalb auch nicht für dessen Verschulden verantwortlich. Der behandelnde Arzt kann in einem solchen Fall jedoch aus eigenem Verschulden haften, wenn er seinerseits geschuldete und gebotene diagnostische Maßnahmen unterlässt. (jlp) Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 24/98

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