Praxis-Depesche 10/2002
Haftung des Belegarztes
Das Belegkrankenhaus haftet im Rahmen des Krankenhausaufnahmevertrags grundsätzlich nicht für ärztliche Fehlleistungen des Belegarztes. Für ein Fehlverhalten der im Belegkrankenhaus angestellten Hebamme haftet der Klinikträger dann nicht mehr, wenn der Belegarzt die Geburtsleitung übernommen hat und die Hebamme im Rahmen der Erfüllung der Pflichten des Belegarztes und damit in seinem Verantwortungsbereich tätig ist. (jlp)
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 1 U 1606/98
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