Praxis-Depesche 2/2008
Haftung des Heilbehandlungsarztes
Übernimmt ein Durchgangsarzt im Rahmen der allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung die Weiterbehandlung des Patienten und unterläuft ihm dabei ein Behandlungsfehler, so haftet er zivilrechtlich wie jeder andere Arzt. Diese Grundsätze zur Haftung des Durchgangsarztes sind auf den Heilbehandlungsarzt nicht übertragbar. Der Heilbehandlungsarzt hat nicht die gleiche Entscheidungskompetenz wie der Durchgangsarzt, der nach den Regelungen des Vertrages „Ärzte/Unfallversicherungsträger“ eine höhere Qualifikation aufweist. Er darf nur in den dort genannten leichteren Fällen die Heilbehandlung selbst übernehmen.
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