Praxis-Depesche 9/2008

Haftung des Kinderarztes

Es gehört zum Grundwissen jedes Kinderarztes, dass Schielen ab einem Alter von drei bis vier Monaten stets behandlungsbedürftig ist. In diesem fundamentalen Diagnoseirrtum liegt ein grober Behandlungsfehler. Erblindet unter diesen Umständen das Kind und müssen ihm wenig später auch beide Augäpfel entfernt werden, so rechtfertigt dieses ärztliche Fehlverhalten die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes und eine monatliche Schmerzensgeldrente. jlp

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