Praxis-Depesche 3/2006

Haftung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis

Die Versicherung muss das Krankenhaustagegeld nur an den Versicherungsnehmer selbst auszahlen. Ein 40-jähriger Behinderter, der noch bei seinem Vater mitversichert ist, kann daher seinen Vater nicht mit Erfolg auf Weiterleitung des von der Versicherung gezahlten Krankenhaustagegeldes verklagen, weil er auch aufgrund seiner Volljährigkeit nicht zur versicherten Person geworden ist und damit nach wie vor nur der Vater einen Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung hat. (gri-bez)

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