Praxis-Depesche 16/2002
Heilpraktiker haftet wie ein Arzt
Ein Heilpraktiker haftet für die Folgen eines Spritzenabszesses, wenn das Präparat auch oral einnehmbar gewesen wäre. Bei Anwendung einer solchen Methode unterliegt er den gleichen Anforderungen wie ein Arzt. Von ihm muss daher verlangt werden, dass er das Risiko kennt und daher das Mittel oral gibt statt injiziert. Im ärztlichen Bereich ist eine I.m.-Injektion nur dann indiziert, wenn die orale Gabe nicht möglich oder nicht so effektiv ist. Weil dies der Heilpraktiker gerade nicht beweisen konnte, musste er Schmerzensgeld bezahlen. (jlp)
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