Praxis-Depesche 17/2007

Herzchirurg ist und bleibt Arzt

Ein Herzchirurg erlitt einen Arbeitsunfall und konnte seitdem nicht mehr operieren. Er arbeitete daher als ge­schäftsfüh­render Oberarzt in der Klinik an fünf Arbeitstagen. Da er seine Tätigkeit als Chirurg nicht mehr aus­üben konnte, begehrte er Leistungen von seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Seine Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Denn es kommt bei Feststellung der Berufsunfähigkeit des Versicherten nur darauf an, ob er als Arzt arbeiten kann und nicht, ob die in einem bestimmten Fachgebiet angewandte Tätigkeit ausgeübt werden kann. (jlp)

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