Praxis-Depesche 23/2004
Herzinfarkt beim Notfallpatienten
Im Zweifel muss der Arzt immer den bedrohlichsten Zustand, z. B. einen Herzinfarkt, annehmen. Kommt es infolge eines groben Behandlungsfehlers bei einem 34-jährigen Familienvater zu einer zerebralen Schädigung mit appallischem Syndrom, rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 200 000 Euro zuzüglich 150 Euro monatliche Rente. (jlp)
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