Praxis-Depesche 11/2006

Herzschrittmacher ist zu überprüfen

Erleidet ein Patient einen Schaden dadurch, dass ein dringend gebotener Austausch des Schrittmachers nicht eingeleitet wird, hat das Gericht zu überprüfen, ob sich bei einer Kontrolle mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Unzuverlässigkeit des Herzschrittmachers ergeben hätte.(jlp)

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