Praxis-Depesche 1/2001
Höchstsatz einer Arzthonorarvereinbarung
In einer formularmäßig zwischen Arzt und Patient getroffenen Honorarvereinbarung darf der Multiplikationsfaktor grundsätzlich nicht über dem in § 5 GOÄ bestimmten Höchstsatz von 3,5 liegen. Dies auch dann nicht, wenn die Operation besonders schwierig und zeitaufwendig ist. Denn diese Merkmale sind bereits die Voraussetzung für den Höchstsatz von 3,5. (jlp)
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