Praxis-Depesche 24/2001
Hürden für Vormundschaft
Ein Betreuungsverhältnis kann vom Vormundschaftsgericht nur angeordnet werden, wenn eine Person aus körperlichen oder geistigen Gründen nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen; eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt nicht automatisch die Bestellung eines Betreuers, pauschale Befürchtungen in Bezug auf die Fähigkeiten der betreffenden Person ohne konkrete Anhaltspunkte ebenso wenig. (gri)
Oberlandesgericht Köln, Az.: 16 Wx 56/00
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