Praxis-Depesche 20/2006
In der Klinik ohne Versicherungsschutz
Haben der Krankenhausträger und der Patient (hier: die Mutter des minderjährigen Patienten) die gemeinsame Vorstellung, dass eine gesetzliche Krankenversicherung besteht, die die Kos ten des Krankenhausaufenthalts übernimmt und stellt sich dies als Irrtum heraus, dann fehlt dem zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrag die Geschäftsgrundlage. Dies führt dann dazu, dass das Krankenhaus die Vergütung für die stationäre Behandlung vom Patienten verlangen kann. Es ist nicht Sache des Krankenhausträgers, für den Versicherungsschutz des Patienten Sorge zu tragen. Der Patient hat hierzu im eigenen Interesse das Nötige zu veranlassen und den Krankenhausträger zutreffend zu unterrichten. Er weiß in der Regel, ob und bei wem eine Krankenversicherung besteht. Zweifel kann er gewöhnlich ohne Schwierigkeiten durch eine Anfrage bei der Krankenkasse ausräumen. Besteht kein Versicherungsschutz, kann der Patient gegebenenfalls durch die Inanspruch-nahme von Sozialhilfe für Kostendeckung sorgen.(jlp)
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