Praxis-Depesche 15/2000
Informationspflicht vor Schweigepflicht
Ein Arzt stellt bei einem seiner Patienten eine AIDS-Erkrankung fest. Dieser Patient verbietet daraufhin dem Arzt, seine Lebensgefährtin über die Erkrankung zu informieren. Der Arzt muss sich in diesem Fall aber nicht an die ihm auferlegte ärztliche Schweigepflicht halten, wenn die Lebensgefährtin des AIDS-Kranken ebenfalls Patientin dieses Arztes ist. Denn in diesem Fall muss das Geheimhaltungsinteresse des Erkrankten gegenüber der durch eine Infektion drohenden Lebensgefahr der Lebensgefährtin zurückstehen. Verletzt der Arzt diese Informationspflicht, dann macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn dieser Arztfehler zu einer Krankheit bei der Lebensgefährtin führt. (jlp)
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