Praxis-Depesche 14/2007

Irreführende Arztwerbung mit "Abteilung"

Ein niedergelassener Augenarzt verstößt gegen das Verbot berufswidriger Werbung, wenn er in Zeitungsanzeigen die Neueröffnung einer „chirurgischen augenärztlichen Abteilung“ ankündigt, weil dieser aus dem Krankenhausrecht entlehnte Begriff den unzutreffenden Eindruck erwecken konnte, der Augenarzt verfüge neuerdings über eine Belegabteilung in einem Krankenhaus einschließlich der entspechenden Infrastruktur. (jlp)

Dieser Artikel ist nur für Angehörige medizinischer Fachkreise zugänglich. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich kostenlos - es dauert nur eine Minute.

Anmelden

Alle im Rahmen dieses Internet-Angebots veröffentlichten Artikel sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch Übersetzungen und Zweitveröffentlichungen, vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung, Verlinkung oder Weiterverbreitung in jedem Medium als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.

x