Praxis-Depesche 13/2004
Kassenärztliche Zulassung unter Auflagen
Wird ein Arzt unter der Bedingung zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, dass er sein Beschäftigungsverhältnis im Krankenhaus beendet, so wird die Zulassung nicht wirksam, wenn diese Beendigung nicht erfolgt. Zieht der nicht selbst die Konsequenz, dürfen die Zulassungsgremien das Ende der Zulassung feststellen. (jlp)
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