Praxis-Depesche 1/2005
Kassenpatient darf Privatarzt aufsuchen
Wird ein Kassenpatient durch eine fehlerhafte ärztliche Leistung geschädigt, ist er nicht verpflichtet, einen Kassenarzt zur Schadensbeseitigung aufzusuchen. Er kann sich auch in privatärztliche Behandlung begeben, wenn feststeht, dass das Leistungssystem der GKV nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet. (jlp)
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