Praxis-Depesche 23/2007

Kein Anspruch auf beglaubigte Kopien

Der Patient hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen, sondern lediglich auf Einsichtnahme. Insofern kommt lediglich ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien in Betracht. Ein Anspruch auf beglaubigte Kopien besteht mangels Rechtsgrundlage nicht.(jlp)

Dieser Artikel ist nur für Angehörige medizinischer Fachkreise zugänglich. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich kostenlos - es dauert nur eine Minute.

Anmelden

Alle im Rahmen dieses Internet-Angebots veröffentlichten Artikel sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch Übersetzungen und Zweitveröffentlichungen, vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung, Verlinkung oder Weiterverbreitung in jedem Medium als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.

x