Praxis-Depesche 3/2005
Kein CPAP von der PKV
Die private Krankenversicherung muss dem Versicherungsnehmer die Kosten eines Nachtbeatmungsgeräts (CPAP-Gerät) nicht erstatten, wenn es in der Police nicht als zu erstattendes Hilfsmittel aufgezählt wird, auch wenn der Patient unter zeitweiligem Atemstillstand (Schlafapnoe) leidet; die Versicherungsbedingungen benachteiligen damit den Versicherungsnehmer nicht in unangemessener Weise und verstoßen auch nicht gegen Treu und Glauben. (gri)
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