Praxis-Depesche 10/2002

Kein Honorar für Nächstenliebe

Nach dem Gesetz ist ein Betreuer dazu da, den Betreuten bei der Regelung seiner Angelegenheiten zu unterstützen - in bestimmten, vom Gericht festgesetzten Aufgabenkreisen, zum Beispiel bei der Vermögenssorge, wofür er auch eine Vergütung erhält. Wenn der Betreuer darüber hinaus den Betreuten aus Fürsorge besucht, erhält er dafür kein Geld. (gri) Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 3Z BR 274/00

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