Praxis-Depesche 19/2004
Kein Kostenersatz für Treppenlifter
Eine an MS erkrankte Frau ließ sich einen Treppenlifter in ihrem Haus einbauen, um ihre Wohnung hin und wieder im Rollstuhl verlassen zu können. Von ihrer PKV verlangte sie Kostenersatz, was diese jedoch mit Hinweis auf ihren Hilfsmittelkatalog ablehnte. Zu Recht befand das Gericht. Denn in diesem Katalog ist das Hilfsmittel Treppenlifter nicht aufgeführt. Auf die Frage der medizinischen Notwendigkeit kommt es nicht an. Ebensowenig spielt es eine Rolle, dass einige gesetzliche Krankenkassen für solche Kosten aufkommen. (jlp)
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